
Deutscher
Mieterbund
Reutlingen-Tübingen
e.V.
72764
Reutlingen
Untere Gerberstraße 6
Telefon (07121) 44611
Telefax (07121) 470055
info@mieterbund-rt-tue.de
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beschlossen
in der Jahreshauptversammlung
am 22. Oktober 1982
geändert in den Jahreshauptversammlungen
23. März 1993, 17. März 1995, 29. Juni 2007, 30. Mai 2008 und 29. Juni 2018
Beratungsstellen in Reutlingen, Tübingen, Rottenburg,
Metzingen und Bad Urach
§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt
den Namen "Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V.". Er hat
seinen Sitz in Reutlingen und ist
in das Vereinsregister eingetragen. Der
Verein ist Mitglied im Landesverband Baden-Württemberg e.V. im
Deutschen Mieterbund®.
(2) Der Verein
bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder, in allen Miet- und
Wohnungsfragen tatkräftig zu unterstützen, zu fördern und für eine soziale
Wohnungspolitik sowie für ein soziales
Mietrecht einzutreten.
Dies
soll erreicht werden durch:
...
kostenlose Beratung der Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen
(unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen)
...
Vorträge, Versammlungen und Besprechungen
...
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
...
Einwirkung auf die Verwaltung, Gesetzgebung sowie auf die Presse
...
Förderung aller auf Beschaffung und Erhaltung billiger, gesunder
und familiengerechter Wohnungen gerichteter Bestrebungen.
(3) Durch die Vereinstätigkeit
wird kein Gewinn angestrebt. Dennoch erzielter Gewinn darf nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Parteipolitische
und religiöse Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Vereins kann jeder Mieter, Untermieter, Pächter und Unterpächter
werden, der die Satzung anerkennt.
Auch
Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer
Zugehörigkeit eine Förderung der Vereinsarbeit zu erwarten ist (§1
Ziff.2).
(2) Die Aufnahme gilt
mit der Antragsstellung als erfolgt, wenn die Aufnahmegebühr und der
laufende Vereinsbeitrag nach §3 bezahlt sind und der
schriftliche Aufnahmeantrag nicht innerhalb
eines Monats vom Vorstand abgelehnt wird. Die
Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 3
Vereinsbeitrag
(1) Der Vereinsbeitrag
besteht aus dem Mitgliedsbeitrag für den Mieterverein Reutlingen-Tübingen
e.V. und der Rechtsschutzversicherungsprämie aus dem
Gruppenversicherungsvertrag für die Mietrechtsschutz-
Versicherung.
(2) Die Höhe der
Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand
vorgeschlagen und auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand beschließt die Höhe
der Mahngebühren für säumige Zahler.
(3) Die an die
Rechtsschutz- Versicherung abzuführende Versicherungsprämie wird
entsprechend den Anforderungen vom Vorstand beschlossen.
(4) Der Vereinsbeitrag
ist jeweils mit Eingang des Aufnahmeantrags, bzw. zu Beginn eines
Jahres, spätestens zum 31. Januar, im voraus zur Zahlung fällig
und klagbar.
(5) Erfolgt der Aufnahmeantrag zwischen dem 1.1 und 30.6. eines
Jahres, ist der volle Vereinsbeitrag zu zahlen. Beim Eintritt in den
Verein zwischen dem 1.7. und 31.12. eines Jahres
ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag gemäß Abs.2 auf die Hälfte.
§
4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat
das Recht, die Einrichtungen des Mietervereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes volljährige
Mitglied ist wahlberechtigt und wählbar, sofern es im Besitz der
Bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(3) Jedes Mitglied ist
verpflichtet, Namens- und Adressenänderungen dem Verein unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt:
a)
durch freiwilligen Austritt, der jeweils auf den Schluss des
laufenden Kalenderjahres erklärt
werden kann, jedoch frühestens nach Fälligkeit zweier voller
Jahresbeiträge. Die schriftliche Kündigung
muss spätestens bis zum 1.Oktober durch eingeschriebenen Brief
beim Verein eingegangen sein.
b)
durch den Tod,
c)
durch Ausschluss
(2) Der Ausschluss kann
erfolgen, wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur jährlichen Zahlung des Vereinsbeitrags nicht in vollem Umfang nachkommt oder wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und
Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt. Der Ausschluss
erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Beschluss ist mit Gründen
versehen dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Adresse
mitzuteilen. Die Ausschlusserklärung
gilt drei Tage nach ihrer Absendung durch den Verein als zugegangen.
Das
Mitglied kann dem Ausschluss durch eingeschriebenen Brief, der dem
Verein innerhalb eines Monats seit
Zugang der Ausschlusserklärung vorliegen muss, widersprechen. Der
Widerspruch muss begründet werden.
Über
den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit drei Vierteln Mehrheit
seiner Mitglieder endgültig.
§ 6
Organe des Vereins
(1) Die Organe des
Vereins sind: Die
Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung
besteht aus dem Vorstand und aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Der Vorstand
besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassierer und mindestens 3, höchstens 5 Beisitzern.
(3) Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je einzeln zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.
(4) Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Geschäftsführung
kann ganz oder teilweise an Vorstandsmitglieder delegiert werden
und wird in der Geschäftsordnung vom Vorstand geregelt. Der
Vorstand ist berechtigt, auch ein
Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, als Geschäftsführer
anzustellen.
(6) Dem 1.Vorsitzenden
obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung sowie dessen
Beurkundung und die Rechnungsvorlage.
(7) Der Vorstand ist befugt,
für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu
bestimmen. Das gilt auch für Vergütungen an Dritte, welche im
Einzelfall aufgrund besonderer Leistungen im Interesse des Vereins
gewährt werden.
(8) Sämtliche
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt und
bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl
im Amt.
Ergänzungswahlen
für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind bei den jeweils jährlich
stattfindenden Hauptversammlungen möglich.
(9) Der Vorstand ist
ermächtigt, notwendige Verhandlungen über den bestehenden
Rechtsschutz- Versicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft zu
führen und abzuschließen. Der nächsten Mitgliederversammlung ist darüber
zu berichten.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alle Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht in der Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte,
der Entlastung des Vorstandes, der
Vornahme der Wahlen, der Beschlussfassung über Anträge
und Satzungsänderungen und dergleichen.
(2) Zur Stellung von Anträgen
an die Mitgliederversammlung und den Vorstand ist jedes
Mitglied berechtigt. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen
schriftlich spätestens zehn Tage
vor Stattfinden derselben dem Vorstand zugegangen sein.
(3) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er ist befugt, zur
Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Der Antrag zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die
Mitglieder (§37 BGB) bedarf einer Unterstützung von 50
stimmberechtigten Mitgliedern.
(5) Die
Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. Sie
sind verpflichtet, am Schluss des Geschäftsjahres und vor jeder
Mitgliederversammlung eine Prüfung der
Vereinskasse, der Bücher und Belege vorzunehmen. Über jede Prüfung
haben sie einen schriftlichen
Bericht zu fertigen.
§ 8
Bekanntmachungen und Beurkundungen
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in geeigneter Weise nach Beschluss des
Vorstandes.
(2) Zwischen der Bekanntmachung der Einladung und dem Tage einer Mitgliedervesammlung muss
eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Die Beschlüsse des Vereins sind in einem schriftlichen
Protokoll festzuhalten und entsprechend §6, Ziff. 6 zu beurkunden.
§ 9
Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist für alle Ansprüche zwischen dem Verein und den Mitgliedern der
Sitz des Vereins (Reutlingen).
§ 10
Auflösung
(1) Die Auflösung des
Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem
gebietlich zuständigen Landesverband,
in Ermangelung eines solchen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin,
bzw. dessen Nachfolgeorganisation zu.
Falls
solche Organisationen nicht bestehen, fließt das Vermögen dem
Sozialamt der Stadt Reutlingen zur Unterstützung bedürftiger Mieter
zu.
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